Gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) können Sie uns mögliche Fehlverhalten wie Verstöße oder auch nur Bedenken melden, die wir streng vertraulich bearbeiten. Dies gilt insbesondere dem Schutz und der Integrität des Hinweisgebers, sofern dieser bekannt ist und es sich nicht um eine anonyme Meldung handelt.
Bedenken Sie bitte, daß wir einerseits nicht verpflichtet sind anonymen Meldungen / Hinweisen nachzukommen und andererseits nicht in der Lage sind, eine Rückmeldung bei anonymen Hinweisen zu geben wie zum Beispiel eine Bestätigung des Eingangs Ihres Hinweises.
Wir nehmen Hinweise / Meldungen ernst und bitten Sie, sich ohne Polemik mit Fakten wie belegbarer Information genauso seriös an uns zu wenden. Vorsätzliche wie offensichtliche Falschmeldungen werden nicht bearbeitet und gehören nicht zum HinSchG.
Jeder einzelne Hinweis wird von uns vertraulich wie diskret behandelt und überprüft, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dafür und der Vertraulichkeit gerecht werdend, haben wir einen festen Ansprechpartner, der angemessen auf Ihre Meldung tätig wird, mit Ihnen Kontakt hält, ggf. weitere Information von Ihnen einfordert und den gesamten Vorfall dokumentiert. Sofern keine weitere gesetzliche Zweckgebundenheit vorliegt, wird die Dokumentation nach 3 Jahren gelöscht / vernichtet.
So wie wir, sind auch Sie verpflichtet jegliche Information des gemeldeten Vorfalls vertraulich zu behandeln und nur den Personen / Stellen zukommen zu lassen, die direkt mit der Bearbeitung des Vorfalls zu tun haben und / oder betroffen sind.
Sobald wir dem Hinweis abschließend nachgekommen sind, müssen Sie alle Informationen zu diesem Vorfall löschen / vernichten.
Hier finden Sie mehr Information über das Hinweisgeberschutzgesetz und hier weitere Information seitens der EU und die EU-Richtlinie an sich.
Für Mitarbeiter haben wir eine interne Meldestelle eingerichtet, die wie diese auch anonym nutzbar ist.
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